Artikel 140 VO (EU) 2011/404
Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten
Bei Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 4 und 5 und Artikel 106 Absatz 3 der Kontrollverordnung beratschlagt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet die Anfrage der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.