Artikel 140 VO (EU) 2011/404

Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten

Bei Abzügen von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 4 und 5 und Artikel 106 Absatz 3 der Kontrollverordnung beratschlagt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet die Anfrage der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.

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