Artikel 139 VO (EU) 2011/404

Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Fangmöglichkeiten bei Quotenüberschreitung

(1) Das Ausmaß der Überschreitung der für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Quote und des für einen bestimmten Zeitraum zugeteilten Fischereiaufwands gemäß Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Kontrollverordnung wird auf der Grundlage der am 15. Tag des zweiten Monats nach Ende des festgesetzten Zeitraums verfügbaren Zahlen festgestellt.

(2) Das Ausmaß der Quotenüberschreitung wird in Bezug auf die Fangmöglichkeiten festgestellt, die dem betreffenden Mitgliedstaat am Ende jedes bestimmten Zeitraums zur Verfügung stehen, unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates(1), der Aufteilung verfügbarer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Kontrollverordnung und der Abzüge von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Kontrollverordnung.

(3) Der Tausch von Fangmöglichkeiten in einem bestimmten Zeitraum gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist nach dem letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf dieses Zeitraums nicht gestattet.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

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