Artikel 145 VO (EU) 2011/404

Validierungsverfahren

(1) Das elektronische Validierungssystem bestätigt jeden Datensatz gemäß Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung fortlaufend, systematisch und gründlich auf der Grundlage automatisierter computerisierter Algorithmen und Verfahren. Die Validierung enthält Verfahren zur Überprüfung der grundlegenden Datenqualität, des Datenformats und die Mindestanforderungen an die Daten sowie eine erweiterte Prüfung, bei der mehrere Einträge eines Datensatzes mittels statistischer Methoden oder Abgleich mit anderen Quellen eingehend analysiert werden.

(2) Für jedes Validierungsverfahren gibt es eine Geschäftsregel oder einen Satz von Geschäftregeln, um zu bestimmen, welche Validierungen durch das Verfahren ausgeführt und wo die Ergebnisses dieser Validierungen gespeichert werden. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Verweis auf die Rechtsvorschriften, deren Anwendung überprüft wird, anzugeben. Nach Absprache mit den Mitgliedstaaten kann die Kommission einen Satz verbindlicher Standardgeschäftsregeln festlegen.

(3) Alle Ergebnisse des elektronischen Validierungssystems – ob positiv oder negativ –werden in einer Datenbank gespeichert. Jede durch das Validierungsverfahren entdeckte Unstimmigkeit oder Nichteinhaltung muss unverzüglich zu erkennen sein, ebenso wie die Folgemaßnahmen zu diesen Unstimmigkeiten. Das System ermöglicht außerdem die Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, eines Kapitäns oder Betreibers, bei dem im Laufe der letzten drei Jahre mehrfach Unstimmigkeiten und mögliche Verstöße entdeckt wurden.

(4) Die Folgemaßnahmen auf die Unstimmigkeiten, die durch das Validierungssystem aufgedeckt werden, sind mit den Validierungsergebnissen verbunden und geben das Datum von Validierung und Folgemaßnahme an.

Stellt sich heraus, dass die Unstimmigkeit auf einen fehlerhaften Dateneintrag zurückzuführen ist, wird der Dateneintrag in der Datenbank berichtigt und klar als solches gekennzeichnet; außerdem werden der Originalwert oder -eintrag und der Grund für die Berichtigung angegeben.

Führt die Unstimmigkeit zu Folgemaßnahmen, enthält die Validierung gegebenenfalls einen Link zum Inspektionsbericht und dessen Nachverfolgung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.