Artikel 146 VO (EU) 2011/404

Zugang durch die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission oder die von ihr benannte Stelle jederzeit Echtzeitzugang hat zu:

a)
allen in Artikel 144 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten;
b)
allen für das Validierungssystem bestimmten Geschäftsregeln, einschließlich Definition, einschlägiger Rechtsvorschriften und Speicherort der Validierungsergebnisse;
c)
allen Validierungsergebnissen und Folgemaßnahmen, einschließlich der Kennzeichnung von korrigierten Daten und gegebenenfalls dem Link zu den Vertragsverletzungsverfahren.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten über gesicherte Webdienste gemäß Artikel 147 der vorliegenden Verordnung für den automatischen Datenaustausch zugänglich sind.

(3) Die Daten stehen entsprechend dem in Anhang XII festgelegten Datenaustauschformat und im XML-Format zum Herunterladen zur Verfügung. Weitere verfügbare Dateneinträge, die nicht in Anhang XII näher bestimmt sind, stehen in dem in Anhang XXXII definierten Format zur Verfügung.

(4) Die Kommission oder die von ihr bestimmte Stelle erhalten die Möglichkeit, die in Absatz 1 genannten Daten für ein einzelnes Fischereifahrzeug oder eine Liste von Fischereifahrzeugen für jeden Zeitraum und jedes geografische Gebiet herunterzuladen.

(5) Auf begründeten Antrag der Kommission berichtigt ein Mitgliedstaat unverzüglich Daten, bei denen die Kommission Unstimmigkeiten gefunden hat. Der betroffene Mitgliedstaat setzt andere betroffene Mitgliedstaaten unverzüglich von dieser Berichtigung in Kenntnis.

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