Artikel 146b VO (EU) 2011/404

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Übertragungsmittel” das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;
b)
„Bericht” die elektronisch aufgezeichneten Informationen;
c)
„Meldung” den Bericht im entsprechenden Format für die Übermittlung;
d)
„Anfrage” eine elektronische Meldung, mit der verschiedene Berichte angefordert werden.

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