Artikel 146b VO (EU) 2011/404
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Übertragungsmittel” das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt;
- b)
- „Bericht” die elektronisch aufgezeichneten Informationen;
- c)
- „Meldung” den Bericht im entsprechenden Format für die Übermittlung;
- d)
- „Anfrage” eine elektronische Meldung, mit der verschiedene Berichte angefordert werden.
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