Artikel 146c VO (EU) 2011/404

Allgemeine Grundsätze

(1) Alle Meldungen werden gemäß dem P1000-Standard des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT) ausgetauscht. Es dürfen nur Datenfelder, Core Components, Objekte und korrekt formatierte Meldungen im Format XML (Extensible Markup Language) gemäß der XML-Schema-Definition (XSD) auf der Grundlage der UN/CEFACT-Standardisierungsbibliotheken verwendet werden.

(2) Die Berichtsformate stützen sich auf die UN/CEFACT-Standards gemäß Anhang XII und werden auf der Seite „Master Data Register” (Verzeichnis der Stammdaten) der Fischerei-Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

(3) Für alle Meldungen werden die XSD und die Codes auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verwendet.

(4) Datum und Uhrzeit werden in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.

(5) Alle Berichte müssen eine eindeutige Identifizierungsnummer aufweisen.

(6) Zur Verknüpfung der Fischereilogbuchdaten mit den Daten in der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung, den Verkaufsbelegen, der Übernahmeerklärung und den Transportdokumenten wird eine eindeutige vom Menschen lesbare Identifizierungsnummer für Fangreisen verwendet.

(7) Berichte im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen der Union enthalten die Kennnummer des Schiffes gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission(1).

(8) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Durchführungsdokumente.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

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