Artikel 146d VO (EU) 2011/404
Übermittlung von Meldungen
(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.
(2) Vor Übermittlung einer Meldung wird aufseiten des Senders eine automatische Überprüfung vorgenommen, ob die Meldung gemäß den Mindestanforderungen an Validierung und Verifizierung, die im „Master Data Register” auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar sind, korrekt ist.
(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/CEFACT P1000-1: „General Principles” (Allgemeine Grundsätze). Auf Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems und Antworten auf eine Anfrage erfolgt keine Antwortmeldung.
(4) Kann der Sender aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem. Der Sender ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist.
(5) Kann der Empfänger aufgrund einer technischen Störung keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle Sender über das Problem. Der Empfänger ergreift unverzüglich geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben.
(6) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten eines Senders übermittelt dieser die nicht gesendeten Meldungen so schnell wie möglich. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.
(7) Nach der Reparatur eines Systemdefekts aufseiten des Empfängers werden fehlende Meldungen auf Anfrage zugänglich gemacht. Es kann ein manuelles Follow-up-Verfahren angewendet werden.
(8) Alle Sender und Empfänger von Meldungen sowie die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Betriebskontinuität zu gewährleisten.
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