Artikel 146f VO (EU) 2011/404
Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems
(1) Das Format für den Austausch von Daten des Schiffsüberwachungssystems zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Vessel Position Domain” (Domain Schiffsposition) gemäß UN/CEFACT, P1000-7.
(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen im Rahmen des Schiffsüberwachungssystems versenden können.
(3) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen zudem auf Anfragen nach Daten des Schiffsüberwachungssystems zu Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.
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