Artikel 146g VO (EU) 2011/404

Austausch der Daten über Fangtätigkeiten

(1) Das Format für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmelde-, Umlade- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 15, 17, 22 und 24 der Kontrollverordnung zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ist die XML-Schema-Definition „Fishing Activity Domain” (Domain Fangtätigkeiten) gemäß UN/CEFACT, P1000-3.

(2) Die Systeme von Flaggenmitgliedstaaten müssen Meldungen zu den Fangtätigkeiten senden und auf Anfragen nach Daten über Fangtätigkeiten im Zusammenhang mit Fangreisen antworten können, die innerhalb der zurückliegenden 36 Monate begonnen wurden.

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