Artikel 146i VO (EU) 2011/404
Übermittlung aggregierter Fangdaten
(1) Die Flaggenmitgliedstaaten verwenden die XML-Schema-Definition gemäß UN/CEFACT P1000-12 als Format, um die aggregierten Fangdaten gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Kontrollverordnung an die Kommission zu übermitteln.
(2) Die Fangmeldedaten werden jeweils für den Monat, in dem die Arten gefangen wurden, zusammengefasst.
(3) Die Mengen in den Fangmeldungen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Sind die Fänge noch nicht angelandet, so ist eine Meldung der geschätzten Fänge mit dem Vermerk „an Bord behalten” zu übermitteln. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandeorts wird vor dem 15. des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.
(4) Verlangen die Rechtsvorschriften der Union, dass Bestände oder Arten in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen gemeldet werden, so werden diese nur in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.
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