Artikel 146j VO (EU) 2011/404

Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten

(1) Änderungen an XML-Formaten und Durchführungsdokumenten, die für jeden elektronischen Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle zu verwenden sind, einschließlich der Änderungen infolge der Artikel 146f, 146g, 146h und 146k, werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten bestimmt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Änderungen werden auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission eindeutig gekennzeichnet und mit dem Datum versehen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Solche Änderungen werden frühestens sechs Monate und spätestens 18 Monate nach ihrer Verabschiedung wirksam. Der Zeitplan wird von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

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