Artikel 146k VO (EU) 2011/404

Austausch von Daten über Inspektionen und die Überwachung

(1) Als Format für den Austausch von Daten über die Inspektions- und Überwachungsberichte zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle gemäß den Artikeln 71, 76 und 83 der Kontrollverordnung ist die XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu verwenden.

(2) Ab einem gemäß Artikel 146j Absatz 2 in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt müssen die Systeme der Mitgliedstaaten in der Lage sein, Inspektions- und Überwachungsmeldungen zu versenden und Anfragen in Bezug auf Inspektions- und Überwachungsdaten im Einklang mit der XML-Schema-Definition für Inspektionen und Überwachung gemäß UN/CEFACT P1000-8 zu beantworten.

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