Artikel 147 VO (EU) 2011/404

Betrieb von Websites und Webdiensten

(1) Die Mitgliedstaaten richten für ihre offiziellen Websites gemäß den Artikeln 115 und 116 der Kontrollverordnung Webdienste ein. Diese Webdienste erzeugen in Echtzeit dynamische Inhalte für die offiziellen Websites und liefern automatischen Zugang zu den Daten. Wenn nötig, passen die Mitgliedstaaten ihre vorhandenen Datenbanken an oder erstellen neue Datenbanken, um die erforderlichen Inhalte der Webdienste zu liefern.

(2) Die Webdienste ermöglichen es der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, jederzeit alle in den Artikeln 148 und 149 der vorliegenden Verordnung verfügbaren Daten abzurufen. Der automatische Abrufmechanismus beruht auf dem in Anhang XII genannten elektronischen Datenaustauschprotokoll und -format. Die Webdienste entsprechen internationalen Standards.

(3) Jeder Unterseite der in Absatz 1 genannten offiziellen Website enthält auf der linken Seite ein Menü, in dem die Links zu allen anderen Unterseiten aufgeführt sind. Am unteren Ende der Unterseite ist außerdem die Definition des zugehörigen Webdienstes gegeben.

(4) Die Webdienste und -sites werden zentral verwaltet, so dass nur ein zentraler Zugangspunkt pro Mitgliedgliedstaat existiert.

(5) Die Kommission kann einheitliche Standards, technische Spezifikationen und Verfahren für das Interface der Website, technisch-kompatible, elektronische Systeme und Webdienste für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die von ihr benannte Stelle festlegen. Die Kommission koordiniert die Arbeit an diesen Spezifikationen und Verfahren nach Absprache mit den Mitgliedstaaten.

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