Artikel 153 VO (EU) 2011/404

Folgemaßnahmen

(1) Beschließen einzelstaatliche Behörden, aufgrund eines Amtshilfeersuchens auf der Grundlage dieses Kapitels oder nach spontanem Informationsaustausch Maßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Justizbehörde umgesetzt werden können, so übermitteln sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle alle Informationen zu diesen Maßnahmen, die die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betreffen.

(2) Eine solche Mitteilung muss zuvor von den Justizbehörden genehmigt werden, wenn dies in einzelstaatlichen Rechtvorschriften vorgesehen ist.

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