Artikel 154 VO (EU) 2011/404

Information ohne vorheriges Ersuchen

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von potenzieller Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere von schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung, oder hegt er den begründeten Verdacht, dass ein solcher Verstoß vorkommen könnte, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich mit. Diese Mitteilung mit allen notwendigen Informationen wird über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle übermittelt.

(2) Leitet ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung oder einem Verstoß gemäß Absatz 1 ein, so teilt er dies den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte zentrale Stelle mit.

(3) Alle Mitteilungen nach Maßgabe dieses Artikels erfolgen in schriftlicher Form.

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