Artikel 16 VO (EU) 2011/404

Vorschriften für die Anbringung von Endbojen

(1) Die Endbojen sind wie folgt an stationären Fanggeräten befestigt:

a)
die Boje im westlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Süd über West bis einschließlich Nord) ist mit zwei Flaggen, zwei gestreiften Leuchtbändern, zwei Lichtern und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen;
b)
die Boje im östlichen Abschnitt (auf dem Kompass von Nord über Ost bis einschließlich Süd) ist mit einer Flagge, einem gestreiften Leuchtband, einem Licht und einer Plakette gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung versehen.

(2) Die Plakette enthält die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

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