Artikel 17 VO (EU) 2011/404

Zwischenbojen

(1) Zwischenbojen werden an stationären Fanggeräten mit einer Ausdehnung von mehr als fünf Seemeilen wie folgt befestigt:

a)
Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens fünf Seemeilen angebracht, so dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von fünf Seemeilen oder mehr unmarkiert ist.
b)
Zwischenbojen sind mit einem gelben Licht ausgestattet, das in Abständen von fünf Sekunden (F1 Y 5s) blinkt und mindestens zwei Seemeilen weit sichtbar ist. Ihre Eigenschaften entsprechen den Lichtern auf Endbojen im östlichen Abschnitt, allerdings ist die Flagge weiß.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden in der Ostsee Zwischenbojen an stationärem Fanggerät mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile angebracht. Zwischenbojen werden in Abständen von höchstens einer Seemeile so angebracht, dass kein Teil des Fanggeräts mit einer Ausdehnung von über einer Seemeile unmarkiert ist.

Sie haben dieselben Merkmale wie die Bojen im östlichen Abschnitt, mit folgenden Ausnahmen:

a)
die Flaggen sind weiß;
b)
an jeder fünften Zwischenboje ist ein Radarreflektor mit einem Echo von mindestens zwei Seemeilen angebracht.

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