Artikel 18 VO (EU) 2011/404
Ausrüstung von Fischereifahrzeugen der Union mit Satellitenortungsanlagen
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung darf kein Fischereifahrzeug der Union, für das ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) vorgeschrieben ist, ohne eine betriebsbereite Satellitenortungsanlage an Bord den Hafen verlassen.
(2) Wenn sich ein Fischereifahrzeug der Union im Hafen befindet, darf die Satellitenortungsanlage nur abgeschaltet werden, wenn:
- a)
- das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaates und das FÜZ des Küstenmitgliedstaates vorab informiert wurden;
- b)
- die nächste Meldung zeigt, dass das Fischereifahrzeug der Union seine Position im Vergleich zur vorangegangenen Meldung nicht verändert hat.
Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats können genehmigen, dass die Vorabmeldung gemäß Buchstabe a durch eine automatische vom System generierte VMS-Nachricht oder einen automatischen Alarm ersetzt wird, um anzugeben, dass das Fischereifahrzeug der Union sich innerhalb eines vorab bestimmten geografischen Gebiets eines Hafens befindet.
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.
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