Artikel 19 VO (EU) 2011/404

Eigenschaften der Satellitenortungsanlagen

(1) Die Satellitenortungsanlagen, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Union installiert sind, gewährleisten jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats:

a)
Kennzeichen des Fischereifahrzeugs;
b)
zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %;
c)
Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde, und
d)
Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen gegen falsche Positionsmeldungen geschützt sind und nicht von Hand verstellt werden können.

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