Artikel 19 VO (EU) 2011/404
Eigenschaften der Satellitenortungsanlagen
(1) Die Satellitenortungsanlagen, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Union installiert sind, gewährleisten jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats:
- a)
- Kennzeichen des Fischereifahrzeugs;
- b)
- zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %;
- c)
- Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde, und
- d)
- Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen gegen falsche Positionsmeldungen geschützt sind und nicht von Hand verstellt werden können.
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