Artikel 20 VO (EU) 2011/404

Verpflichtungen der Kapitäne bezüglich der Satellitenortungsanlagen

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union sorgt dafür, dass die Satellitenanlagen jederzeit betriebsbereit sind und die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Daten übertragen werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sorgt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union dafür, dass:

a)
die Daten in keiner Weise geändert werden,
b)
die mit den Satellitenortungsanlagen verbundene(n) Antenne(n) nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder in irgendeiner Weise behindert wird (werden);
c)
die Stromversorgung der Satellitenortungsanlage nicht unterbrochen wird und
d)
die Satellitenanlage nicht vom Fischereifahrzeug entfernt wird.

(3) Die Satellitenortungsanlage darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates nicht genehmigt haben, dass sie repariert oder ersetzt wird.

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