Artikel 21 VO (EU) 2011/404

Kontrollmaßnahmen der Flaggenmitgliedstaaten

Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Richtigkeit der gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten regelmäßig und systematisch überwacht und kontrolliert wird, und reagiert umgehend, wenn festgestellt wird, dass Daten ungenau oder unvollständig sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.