Artikel 22 VO (EU) 2011/404

Häufigkeit der Datenübertragung

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 19 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten für seine Fischereifahrzeuge mindestens alle zwei Stunden über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden. Das FÜZ kann beschließen, eine Übermittlung der Daten in kürzeren Abständen zu fordern.

(2) Das FÜZ hat die Möglichkeit, die aktuelle Position jedes seiner Fischereifahrzeuge abzufragen.

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