Artikel 23 VO (EU) 2011/404

Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein FÜZ mittels der VMS-Daten jeweils Datum und Uhrzeit der Einfahrt seiner Fischereifahrzeuge in und ihrer Ausfahrt aus den folgenden Gebieten überwacht:

a)
Seegebiete, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten;
b)
Gebiete mit Fangbeschränkungen gemäß Artikel 50 der Kontrollverordnung;
c)
die Regelungsbereiche der regionalen Fischereiorganisationen, in denen die Europäische Union oder bestimmte Mitgliedstaaten Vertragspartei sind;
d)
Gewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit eines Drittlandes.

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