Artikel 160 VO (EU) 2011/404
Frist für die Beantwortung von Informationsgesuchen und für Durchsetzungsmaßnahmen
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 158 Absatz 1 und Artikel 159 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle können andere Fristen vereinbaren.
(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.
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