Artikel 159 VO (EU) 2011/404

Durchsetzungsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle trifft der ersuchte Mitgliedstaat auf Grundlage der in Artikel 156 der vorliegenden Verordnung genannten Beweise alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um in seinem Hoheitsgebiet oder in den Meeresgewässern unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unverzüglich die Einstellung jeglicher Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schweren Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung zu bewirken.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat kann den ersuchenden Mitgliedstaat, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle im Zuge der Ergreifung der Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 konsultieren.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat informiert den ersuchenden Mitgliedstaat, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr benannte Stelle über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkung.

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