Artikel 158 VO (EU) 2011/404

Informationsersuchen

(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden, insbesondere ob schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung begangen wurden oder ob der begründete Verdacht besteht, dass sie begangen werden könnten. Diese Informationen werden über die in Artikel 152 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde übermittelt.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Ermittlungen über die Vorgänge durch, bei denen es sich um Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt oder nach Meinung des ersuchenden Mitgliedstaates handeln könnte. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Ergebnisse dieser behördlichen Ermittlungen mit.

(3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaates gestatten, die Vertreter des ersuchten Mitgliedstaates oder der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bei den behördlichen Ermittlungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Beamten vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Sie nehmen unter keinen Umständen an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teil. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre Dienststellung hervorgeht.

(4) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1der Kontrollverordnung betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

(5) Anhang XXXIV enthält das Standardformblatt für den Informationsaustausch auf Ersuchen.

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