Artikel 157 VO (EU) 2011/404

Übermittlung von Ersuchen und Antworten

(1) Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates oder von der Kommission oder der von ihr benannten Stelle an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

(2) Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich übermittelt.

(3) Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/n des ersuchenden Mitgliedstaates und die Antworten in der/den Amtssprache/n des ersuchten Mitgliedstaates verfasst.

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