Artikel 156 VO (EU) 2011/404
Allgemeine Anforderungen
(1) Der ersuchende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass jedes Amtshilfeersuchen ausreichende Informationen enthält, damit der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich aller erforderlichen Beweise, die auf dem Gebiet des ersuchenden Mitgliedstaates erhoben werden können.
(2) Amtshilfeersuchen beschränken sich auf belegte Fälle, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten wurden und insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung vorgekommen sind und der ersuchende Mitgliedstaat keine Möglichkeit hat, die ersuchte Information zu erhalten oder die erbetenen Maßnahmen selbst einzuleiten.
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