Artikel 163 VO (EU) 2011/404

Koordinierung durch die Kommission oder die von ihr benannte Stelle

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Vorgängen, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, und die von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene sind, so übermittelt er der Kommission oder der von ihr benannten Stelle möglichst rasch alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leiten diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, dann als von besonderer Bedeutung auf EU-Ebene, wenn

a)
Verbindungen in anderen Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
b)
der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Vorgänge auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

(3) Ist die Kommission oder die von ihr benannte Stelle der Auffassung, dass Vorgänge, bei denen es sich um die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung handelt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stattfinden oder stattgefunden haben, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die umgehend Untersuchungen einleiten. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

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