Artikel 164 VO (EU) 2011/404

Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die für die wirksame Anwendung der Kontrollverordnung und der vorliegenden Verordnung von Bedeutung sind, so übermittelt er diese Informationen über die einzige Behörde an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle, soweit er dazu aufgrund bilateraler Amthilfevereinbarungen mit dem Drittland oder der Vorschriften der regionalen Fischereiorganisation berechtigt ist.

(2) Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen einer bilateralen Amtshilfevereinbarung mit einem Drittland oder in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation Informationen, die er nach Maßgabe dieses Kapitels erhält, über die einzige Behörde an das Drittland oder die regionale Fischereiorganisation weiterleiten. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaates, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3) Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über die Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder über schwere Verstöße gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 90 Absatz 1 der Kontrollverordnung übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet wird(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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