Artikel 2 VO (EU) 2011/404
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
- 2.
- „Unionsgewässer” Gewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 3.
- „Inhaber einer Fanglizenz” eine natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung ausgestellt wurde;
- 4.
- „EU-Inspektoren” Inspektoren gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Kontrollverordnung;
- 5.
- „Fischsammelvorrichtungen” auf der Meeresoberfläche schwimmende oder verankerte Objekte, die Fische anziehen sollen;
- 6.
-
„stationäres Fanggerät” Fanggerät, das für den Fangeinsatz nicht aktiv bewegt werden muss, einschließlich
- a)
- Kiemennetze, Verwickelnetze, Trammelnetze, Tonnare;
- b)
- treibende Kiemennetze und treibende Trammelnetze gegebenenfalls mit Anker-, Auftriebs- und Positionsgeschirr;
- c)
- Langleinen, Leinen, Reusen und Fallen;
- 7.
- „Baumkurre” jedes Schleppnetz, bei dem das Maul durch einen Kurrbaum oder eine ähnliche Vorrichtung offen gehalten wird, unabhängig davon, ob das Netz beim Schleppen über den Meeresboden von Schwimmern hoch gehalten wird oder nicht;
- 8.
- „Schiffsüberwachungssystem” (VMS) ein satellitengestütztes System gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Kontrollverordnung zur Überwachung von Fischereifahrzeugen, das an die Fischereibehörden in regelmäßigen Abständen Daten zum Standort, Kurs und zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs sendet;
- 9.
- „Satellitenortungsanlage” ein gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Kontrollverordnung an Bord eines Fischereifahrzeugs installiertes Gerät, das gemäß rechtlichen Anforderungen automatisch Position und verwandte Daten an das Fischereiüberwachungszentrum überträgt und jederzeit die Identifizierung des Fischereifahrzeugs ermöglicht;
- 10.
- „Fangreise” jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, während der Fangtätigkeiten durchgeführt werden, ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;
- 11.
- „Fangeinsatz” alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät sowie dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät, Netzen oder Transportkäfigen sowie dem Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;
- 12.
- „elektronisches Fischereilogbuch” die computergestützte Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an die Mitgliedstaaten übermittelt werden;
- 13.
- „Produktaufmachung” die Beschreibung des verarbeiteten Fischereierzeugnisses oder eines seiner Teile gemäß den Codes und Warenbezeichnungen in Anhang I;
- 14.
- „Europäische Fischereiaufsichtsagentur” die Agentur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005(2);
- 15.
- „Sichtung” jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats;
- 16.
- „wirtschaftlich sensible Informationen” Informationen, deren Veröffentlichung den wirtschaftlichen Interessen eines Beteiligten schaden könnte;
- 17.
- „computergestütztes Validierungssystem” ein System, mit dem die Genauigkeit, Vollständigkeit und Fristgenauigkeit der Daten in den Datenbanken der Mitgliedstaaten überprüft werden kann;
- 18.
- „Webdienst” eine Software-Anwendung, die die Interoperabilität zwischen Geräten in einem Netzwerk sichert.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (2)
ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
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