Artikel 3 VO (EU) 2011/404
Ausstellung und Verwaltung von Fanglizenzen
(1) Eine Fanglizenz gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug.
(2) Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung werden von Mitgliedstaaten für die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, verwaltet und entzogen.
(3) Die Fanglizenzen gemäß Artikel 6 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang II genannten Angaben.
(4) Fanglizenzen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 3 enthalten.
(5) Eine Fanglizenz bleibt nur solange gültig, wie die Voraussetzungen erfüllt sind, auf deren Grundlage sie ausgestellt wurde.
(6) Wird eine Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt oder dauerhaft entzogen, setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Inhaber der Fanglizenz sofort in Kenntnis.
(7) Die Gesamtkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) oder Kilowatt (kW) aller von einem Mitgliedstaat erteilten Fanglizenzen ist zu keinem Zeitpunkt höher als die Kapazitätsobergrenze für besagten Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
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