Artikel 4 VO (EU) 2011/404

Fangerlaubnisse

(1) Eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung gilt jeweils nur für ein Fischereifahrzeug der Union.

(2) Fangerlaubnisse gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung enthalten mindestens die in Anhang III genannten Angaben. Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übereinstimmen.

(3) Spezielle Fangerlaubnisse, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates(1) ausgestellt wurden, gelten als nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erteilt, wenn sie die Mindestangaben gemäß Absatz 2 enthalten.

(4) Eine Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 und eine Fanglizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen als ein gemeinsames Dokument ausgestellt werden.

(5) Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen benötigen Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von weniger als 10 Metern, die ihre Fangtätigkeit ausschließlich in den Hoheitsgewässern des Flaggenmitgliedstaats ausüben, keine spezielle Fangerlaubnis.

(6) Artikel 3 Absatz 2 und 5 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

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