Artikel 5 VO (EU) 2011/404
Liste der Fangerlaubnisse
(1) Unbeschadet möglicher Sonderbestimmungen machen die Mitgliedstaaten, sobald die in Artikel 114 der Kontrollverordnung genannte Website eingerichtet ist, aber spätestens zum 1. Januar 2012 auf dem gesicherten Teil ihrer offiziellen Website die Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge zugänglich, denen eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde, bevor diese Erlaubnisse gültig werden. Diese Liste wird bei Änderungen aktualisiert, bevor die Änderungen wirksam werden.
(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 machen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage eine Liste ihrer Fischereifahrzeuge zugänglich, denen für 2011 eine Fangerlaubnis erteilt wurde. Etwaige Änderungen an dieser Liste werden der Kommission mitgeteilt, bevor diese Änderungen wirksam werden.
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