Artikel 29 VO (EU) 2011/404
Fischereifahrzeuge der Union, die zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs und von Umlade-/Anlandeerklärungen in Papierform verpflichtet sind
(1) Unbeschadet etwaiger Sondervorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, für das das Führen und die Übertragung von Daten eines elektronischen Fischereilogbuchs sowie von elektronischen Umlade- und Anlandeerklärungen nicht verpflichtend sind, gemäß den Artikeln 14, 21 und 23 der Kontrollverordnung ein Fischereilogbuch, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform und legt sie vor. Diese Umlade- und Anlandeerklärungen können auch vom Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.
(2) Die Verpflichtung zum Ausfüllen und zur Vorlage eines Fischereilogbuchs sowie von Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform gilt auch für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von unter 10 Metern, wenn sie in ihrem Flaggenmitgliedstaat zum Führen eines Fischereilogbuchs und zur Übermittlung von Umlade- und/oder Anlandeerklärungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 der Kontrollverordnung verpflichtet sind.
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