Artikel 30 VO (EU) 2011/404
Muster für Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform
(1) In Unionsgewässern werden das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VI ausgefüllt und vorgelegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die tägliche Fangreisen im Mittelmeer durchführen, dass das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union nach dem Muster in Anhang VII ausgefüllt und vorgelegt werden können.
(3) Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in Papierform werden vom Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union gemäß Artikel 31 und nach den Mustern in den Anhängen VI und VII ausgefüllt und vorgelegt, wenn Fischereifahrzeuge der Union Fischereitätigkeiten in Gewässern eines Drittlands, in Gewässern im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation oder in Gewässern außerhalb von Unionsgewässern, die nicht im Regelungsbereich einer regionalen Fischereiorganisation liegen, durchführen, es sei denn, das Drittland oder die Vorschriften der betreffenden regionalen Fischereiorganisation verlangen ausdrücklich eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung. Wenn das Drittland die Art des Fischereilogbuchs, der Umlade- oder der Anlandeerklärung nicht gesondert festlegt, aber andere als die gemäß den Vorschriften der Union geforderten Daten verlangt, sind diese Daten aufzuzeichnen.
(4) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht unter Artikel 15 der Kontrollverordnung fallen, können bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen in Papierform verwenden, die vor dem 1. Januar 2016 gedruckt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.