Artikel 32 VO (EU) 2011/404

Fristen für die Vorlage von Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen in Papierform

(1) Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein Fischereifahrzeug der Union in einem Hafen oder nahe der Küste des Flaggenmitgliedstaats legt der Kapitän den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Original bzw. die Originale des Logbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. Das Original bzw. die Originale solcher Umlade- und Anlandeerklärungen kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns ausgefüllt und übermittelt werden.

(2) Werden nach der Fangreise keine Fänge angelandet, übermittelt der Kapitän das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umladeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Ankunft im Hafen. Das Original bzw. die Originale kann bzw. können auch durch den Stellvertreter im Namen des Kapitäns übermittelt werden.

(3) Bei einer Anlandung oder Umladung durch ein Fischereifahrzeug der Union im Hafen oder nahe der Küste eines anderen als des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, legt der Kapitän den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, in dem die Anlandung oder Umladung stattfindet, die erste Durchschrift des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder Anlandung vor. Das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung werden den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Beendigung der Umladung oder der Anlandung zugeschickt.

(4) Bei einer Umladung durch ein Fischereifahrzeug der Union in einem Hafen oder in den Gewässern eines Drittlandes oder auf Hoher See oder bei einer Anlandung in einem Hafen eines Drittlandes wird das Original bzw. die Originale des Fischereilogbuchs und der Umlade-/Anlandeerklärung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung zugeschickt.

(5) Wenn ein Drittland oder die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation eine andere Art von Fischereilogbuch, Umlade- oder Anlandeerklärung als in Anhang VI verlangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union den zuständigen Behörden baldmöglichst und nicht später als 48 Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung eine Durchschrift des entsprechenden Dokuments vorlegen.

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