Artikel 33 VO (EU) 2011/404

Ausfüllen von Fischereilogbüchern in Papierform

(1) Auch wenn kein Fang vorliegt, werden die obligatorischen Angaben in das Fischereilogbuch in Papierform wie folgt eingetragen:

a)
täglich bis spätestens 24.00 Uhr und vor Einlaufen in den Hafen;
b)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See,
c)
bei Ereignissen, die in den Rechtsvorschriften der EU oder des Flaggenmitgliedstaats festgelegt sind.

(2) Eine neue Zeile im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:

a)
für jeden Tag auf See;
b)
wenn am selben Tag in einem neuen ICES-Gebiet oder einer anderen Fischereizone gefischt wird;
c)
bei Eintragung von Fischereiaufwandsdaten.

(3) Eine neue Seite im Fischereilogbuch in Papierform wird ausgefüllt:

a)
wenn ein anderes Fanggerät oder ein Netz eines anderen Maschenöffnungsbereichs als zuvor zum Einsatz kommt;
b)
für alle Fangtätigkeiten nach einer Umladung oder einer Zwischenanlandung;
c)
wenn die Zahl der Spalten nicht ausreicht;
d)
bei Verlassen eines Hafens, wenn keine Anlandung erfolgt ist.

(4) Befinden sich beim Verlassen eines Hafens oder nach Abschluss von Umladevorgängen noch Fänge an Bord, wird auf einer neuen Fischereilogbuchseite die Menge jeder einzelnen Art angegeben.

(5) Bei der Angabe des eingesetzten Fanggeräts in den entsprechenden Rubriken des Fischereilogbuchs in Papierform werden die Codes in Anhang XI verwendet.

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