Artikel 34 VO (EU) 2011/404

Aushändigung einer Umladeerklärung in Papierform

(1) Im Fall einer Umladung von einem Fischereifahrzeug der Union auf ein anderes händigt der Kapitän des umladenden Schiffes oder sein Vertreter nach Abschluss des Umladungsvorgangs dem Kapitän des übernehmenden Schiffes oder seinem Vertreter eine Durchschrift der Umladeerklärung seines Schiffes aus. Der Kapitän des übernehmenden Schiffes oder sein Vertreter händigt dem Kapitän des umladenden Schiffes oder seinem Vertreter nach Abschluss des Umladevorgangs eine Durchschrift seiner eigenen Umladeerklärung aus.

(2) Die in Artikel 1 genannten Dokumente werden auf Verlangen zur Prüfung und Inspektion vorgelegt.

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