Artikel 35 VO (EU) 2011/404

Unterzeichnung der Anlandeerklärung

Jede Seite der Anlandeerklärung ist vom Kapitän oder seinem Vertreter zu unterzeichnen, bevor die Erklärung ausgehändigt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.