Artikel 36 VO (EU) 2011/404
Erfordernis eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems auf Fischereifahrzeugen der Union
(1) Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung darf kein Fischereifahrzeug der Union, das gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung zum elektronischen Ausfüllen und zur elektronischen Übermittlung des Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandeerklärung verpflichtet ist, ohne ein betriebsbereites elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem den Hafen verlassen.
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich für Zwecke der Aquakultur eingesetzt werden.
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