Artikel 37 VO (EU) 2011/404
Format der Datenübertragung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständige Behörde seines Flaggenstaats
Die Mitgliedstaaten bestimmen das Format, das von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und ihren zuständigen Behörden beim Ausfüllen und der Übermittlung des Fischereilogbuchs sowie der Angaben der Umlade- und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 15, 21 und 24 der Kontrollverordnung verwendet wird.
Das Fischereilogbuch, die Umlade- und die Anlandeerklärungen in elektronischer Form werden gemäß den Anweisungen in Anhang X ausgefüllt.
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