Artikel 38 VO (EU) 2011/404

Rückmeldungen

(1) Zu jeder Übertragung von Fischereilogbuch-, Umlade-, Vorabmeldungs- oder Anlandedaten erhält das Fischereifahrzeug der Union eine Rückmeldung. In der Rückmeldung wird der Empfang bestätigt.

(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bewahrt die Rückmeldung bis zum Ende der Fangreise auf.

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