Artikel 39 VO (EU) 2011/404

Vorkehrungen bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren elektronischer Aufzeichnungs- und Meldesysteme

(1) Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union angebrachten elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter ab dem Zeitpunkt, zu dem der Defekt festgestellt wird oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung informiert worden ist, den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats täglich und bis spätestens 24.00 Uhr die Fischereilogbuch-, Umlade- und Anlandedaten über ein geeignetes Telekommunikationsmittel, auch wenn keine Fänge vorliegen. Der Mitgliedstaat entscheidet, welche Telekommunikationsmittel zu nutzen sind und gibt sie auf seiner Website gemäß Artikel 115 der Kontrollverordnung bekannt.

(2) Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems werden die Fischereilogbuch- und Umladedaten auch in folgenden Fällen übermittelt:

a)
auf Wunsch der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats;
b)
unmittelbar nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes oder nach dem Umladen;
c)
vor dem Einlaufen in den Hafen;
d)
zum Zeitpunkt einer Kontrolle auf See;
e)
bei Eintreten von Ereignissen, die im Gemeinschaftsrecht oder vom Flaggenstaat definiert wurden.

Die Vorabmeldung und Anlandeangaben werden in den Fällen a) bis e) ebenfalls übermittelt.

(3) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats geben die in Absatz 1 genannten Daten nach ihrem Eingang ohne Verzögerung in die elektronische Datenbank ein.

(4) Nach einem technischen Versagen oder nach dem Ausfall seines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems verlässt ein Fischereifahrzeug der Union einen Hafen erst, nachdem erneut die vollständige Betriebsbereitschaft des an Bord befindlichen Systems zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats festgestellt wurde oder die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats das Auslaufen genehmigt haben. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet unverzüglich den Küstenmitgliedstaat, wenn er einem Fischereifahrzeug, dessen Aufzeichnungs- und Meldesystems nicht funktioniert und das seine Flagge führt, das Auslaufen aus einem Hafen des Küstenmitgliedstaats genehmigt hat.

(5) Die Entfernung des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems zur Reparatur oder zum Austausch unterliegt der Zustimmung der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

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