Artikel 40 VO (EU) 2011/404

Nichtempfang von Daten

(1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein, so setzen sie den Kapitän oder Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter hiervon so bald wie möglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Fischereifahrzeug der Union innerhalb eines Kalenderjahres mehr als dreimal der Fall, lässt der Flaggenmitgliedstaat das Aufzeichnungs- und Meldesystem des fraglichen Schiffes eingehend überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat versucht zu klären, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind, und leitet geeignete Maßnahmen ein.

(2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß den Artikeln 15, 22 und 24 der Kontrollverordnung ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so meldet der Flaggenmitgliedstaat dies den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats so bald wie möglich.

(3) Der Kapitän oder der Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union oder deren Vertreter übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sämtliche Daten, die noch nicht übertragen wurden und über deren Fehlen sie gemäß Absatz 1 in Kenntnis gesetzt wurden, unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung.

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