Artikel 50 VO (EU) 2011/404

Berechnungsverfahren

(1) Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 49 dieser Verordnung multipliziert wird.

(2) Im Falle von Sammelaufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der Sammelaufmachung eines Fisches entspricht.

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