Artikel 51 VO (EU) 2011/404

Gemeinsame Vorschriften für Fischereilogbücher

(1) Die in Artikel 14 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder an Bord behaltenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben im Fischereilogbuch ausgedrückt.

(2) Bei Fängen, die unsortiert angelandet werden, kann die Toleranzspanne auf der Grundlage einer oder mehrerer repräsentativer Probenahmen für die gesamte an Bord behaltene Menge berechnet werden.

(3) Im Sinne der Anwendung von Artikel 14 der Kontrollverordnung werden Arten, die für die Verwendung als lebende Köder gefangen wurden, als gefangene und an Bord behaltene Arten betrachtet.

(4) Durchfährt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ein Aufwandsgebiet, in dem er Fischfang betreiben darf, zeichnet er die zutreffenden Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Kontrollverordnung auf und meldet sie, auch wenn er in diesem Gebiet keine Fangtätigkeiten ausübt.

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