Artikel 52 VO (EU) 2011/404

Toleranzspanne in Umladeerklärungen

Die in Artikel 21 Absatz 3 der Kontrollverordnung genannte Toleranzspanne für die Schätzung der Mengen jeder umgeladenen oder übernommenen Art (in Kilogramm Lebendgewicht) wird als Prozentsatz der Angaben in der Umladeerklärung ausgedrückt.

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