Artikel 53 VO (EU) 2011/404
Abweichungen bei umgeladenen Fängen
Gibt es Abweichungen bei den Mengen umgeladener Fänge zwischen dem umladenden Schiff und dem übernehmenden Schiff, wird die höhere Menge als umgeladene Menge angesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ermittelt wird, welches Gewicht die vom umladenden auf das übernehmende Schiff umgeladenen Fischereierzeugnisse tatsächlich haben.
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