Artikel 54 VO (EU) 2011/404

Abschluss der Anlandung

Werden die Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 61 der Kontrollverordnung vom Ort der Anlandung abtransportiert, bevor sie gewogen wurden, gilt die Anlandung im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Kontrollverordnung als abgeschlossen, wenn die Fischereierzeugnisse gewogen wurden.

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